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    Home»News & Aktuelles»Abholzverbot in der freien Landschaft
    News & Aktuelles

    Abholzverbot in der freien Landschaft

    10. März 2019
    W.Production/adobe.stock
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    Vom 1. März bis zum 30. September verlautet ein Abholzverbot gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2, dass Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze der freien Landschaft nicht mehr abgeschnitten werden dürfen. Laut Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen, weiterhin erlaubt.

    Das Bundesnaturschutzgesetz möchte so den allgemeinen Artenschutz erhalten, Nistplätze für Vogelarten und Blütenangebot für Insekten schaffen. Das Verbot gilt für Bäume, Gebüsche, Hecken und Gehölz in der freien Landschaft. Darunter fallen zum Beispiel Wallhecken und Windschutzhecken.

    Für Privatgärten gilt dieses Verbot allerdings nicht. Dennoch wird auch hier dazu geraten, bis August keine Hecken oder Obstbäume zu schneiden und grundsätzlich vorsichtig bei der Pflege Ihres Gartens umzugehen.

    Abholzverbot Grünlandpflege Landwirtschaft Landwirtschaftskammer Recht

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